Unser Verein setzt sich gemäss Statuten für sozialverträgliches Handeln ein.

Er ist gemeinnützig und nicht gewinnorientiert.

Jeder Mensch kann Mitglied werden (30.-/Jahr), bitte im Kontaktformular vermerken.

Der Vorstand des FAIRein FairTrade

Karl Frei, Barbara Walt, Justin Danso

FAIRein FairTrade   

 

 Statuten

 

 

Artikel 1           Name

Unter dem Namen FAIRein FairTrade besteht ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Guntalingen. Für den Verein gelten die Bestimmungen von Artikel 60ff des ZGB, soweit die Statuten keine andere Regelung vorsehen.

 

Artikel 2           Zweck und Ziel

Der FAIRein setzt sich für sozialverträgliches Handeln ein.

Er ist gemeinnützig und nicht gewinnorientiert.

 

Der FAIRein FairTrade verfolgt seine Ziele

  • durch Unterstützung des fairen Handels
  • durch Information der Mitglieder
  • durch Verbesserung des Informationsflusses zwischen Verbrauchern, Handel und Produzenten
  • durch den Kauf und Verkauf von Produkten, die entsprechend den in Art. 2 bestimmten Grundsätzen hergestellt und vertrieben werden.
  • durch Unterstützung von Organisationen, die im Sinne des Vereinszwecks arbeiten

Artikel 3           Mittel des Vereins

Die Mittel des FAIReins kommen aus

  • Mitgliederbeiträgen
  • Darlehen
  • Vereinsaktivitäten
  • sonstigen Zuwendungen

Artikel 4           Mitgliedschaft

Mitglieder des FAIReins FairTrade können natürliche und juristische Personen sein. Der Vorstand kann Beitrittsgesuche ablehnen und Mitglieder wegen vereinsschädigenden Verhaltens aus dem FAIRein ausschliessen. Rekursinstanz ist in beiden Fällen die Mitgliederversammlung. Der Austritt aus dem FAIRein kann jederzeit schriftlich auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

 

Artikel 5           Organisation

Die Organe des FAIReins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle

Artikel 6           Die Mitgliederversammlung (MV)

Die MV findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Mitteilung der Traktanden mindestens 2 Wochen vorher schriftlich. Die MV wird durch die Präsidentin resp. den Präsidenten oder in Stellvertretung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes geleitet. Jedes anwesende Vereinsmitglied hat eine Stimme. Abgestimmt werden kann nur über rechtzeitig schriftlich publizierte Traktanden.

Eine ausserordentliche MV kann von einem Fünftel der Mitglieder oder vom Vorstand jederzeit verlangt werden. Die Fristen für die Einladung und Publizierung der Traktanden sind dabei zu beachten.

Die MV entscheidet über

  • die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung auf Bericht und Antrag der Kontrollstelle
  • die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie der Kontrollstelle
  • die Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • den Ausschluss von Mitgliedern
  • Statutenänderungen
  • die Auflösung des FAIReins (mit Zweidrittel-Mehrheit)

Die Beschlussfassung erfolgt, soweit nicht anders bestimmt, durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Artikel 7           Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der MV. Er verwaltet das Vereinsvermögen entsprechend dem Vereinszweck. Er vertritt den FAIRein nach aussen. Er erarbeitet das Jahresprogramm des FAIReins. Die MV wird von ihm einberufen. In dringenden Fällen kann der Vorstand auf dem Zirkularweg Beschlüsse fassen.

Der Vorstand kann seine Arbeit selbständig auf Ausschüsse und Untergruppen verteilen. Er kann auch Nicht-FAIReinsmitglieder für seine Arbeit beiziehen.

 

Artikel 8           Die Kontrollstelle

Sie prüft einmal jährlich die Vereinsrechnung und erstattet der MV Bericht. Sie umfasst zwei Personen. Die Mitglieder der Kontrollstelle müssen dem Verein nicht angehören.

 

Artikel 9           Unterschriftenregelung

Zeichnungsberechtigt sind die Präsidentin oder der Präsident und der Aktuar oder die Aktuarin einzeln.

 

Artikel 10         Haftung

Die Mitglieder haften nur im Rahmen ihrer Mitgliederbeiträge für die Verbindlichkeiten des FAIReins. Jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

 

Artikel 11         Statutenänderung

Die Statuten können jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. Für die Revision braucht es einen Mehrheitsbeschluss der MV.

 

Artikel 12         Auflösung des FAIReins

Der FAIRein wird in den gesetzlich vorgesehenen Fällen oder durch Beschluss der MV aufgelöst. Die Auflösung muss von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Mit dem Vereinsvermögen werden in diesem Fall die finanziellen Verpflichtungen des FAIReins beglichen. Der allfällig verbleibende Rest wird entsprechend dem Vereinszweck verwendet. Über Einzelheiten entscheidet der Vorstand.

 

Übergangsbestimmungen

Diese Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch die Gründungsversammlung vom 1. April 2017 in Kraft.

 

Der Präsident                         Die Aktuarin

Karl Frei                                    Barbara Walt